Zu den wesentlichen Leistungen des Verbandes Deutscher Kapitäne und Schiffsoffiziere e.V. (VDKS) gehört die Gewährung von Rechtsschutz
für seine Mitglieder. Dazu heißt es in der Satzung:
- "Der Rechtsschutz umfasst die kostenlose Beratung in beruflichen sowie sozialen und wirtschaftlichen Belangen der
Mitglieder durch den Justitiar des Verbandes, den Präsidenten und / oder den Geschäftsführer." (§ 9 (1)) und
- "Anspruch auf gerichtliche Vertretung oder eine Vertretung gegenüber Behörden haben nur zur See fahrende Mitglieder, die
den vollen Beitrag zahlen. Für diese schließt der Verband eine Berufsrechtsschutzversicherung (die Bedingungen liegen in der Geschäftsstelle aus)
zugunsten dieser Mitglieder ab." (§ 9 (2)) und
- "Der Rechtsschutz wird nur in Fällen gewährt, in denen das den Rechtsschutz auslösende Ereignis in den Zeitraum der
Mitgliedschaft fällt (§ 9 (3))".
Der VDKS hat das Risiko, das sich aus der Gewährung von Rechtsschutz (siehe § 9 (2) der Satzung) ergibt, bei einem Rechtsschutzversicherer
abgedeckt, der auch in anderen Bereichen der Seeschifffahrt als Versicherer tätig ist. Aufgrund der Erfahrungen in den letzten Jahren konnten die
Versicherungsbedingungen für die VDKS-Mitglieder ständig verbessert werden. Der Versicherungsschutz gilt weltweit, ist nicht an die deutsche Flagge
gebunden und ist in dieser Form nur im Rahmen einer Gruppenversicherung möglich.
Steuerrechtliche Angelegenheiten und insbesondere Auseinandersetzungen mit dem Finanzamt fallen grundsätzlich nicht unter die
Versicherungsleistungen von Rechtsschutzversicherern und somit auch nicht unter die Versicherungsbedingungen des VDKS Rechtsschutzversicherers.
- Die Verteidigung in Straf- und Ordnungswidrigkeitsverfahren
- Die Wahrnehmung rechtlicher Interessen in Verfahren vor der Bundesstelle für Seeunfalluntersuchung und dem Seeamt im Falle eines
drohenden Entzuges des Befähigungszeugnisses einschließlich der Verwaltungsgerichtsverfahren gegen Widerspruchsbescheide.
- Die Wahrnehmung rechtlicher Interessen aus Arbeitsverhältnissen sowie aus öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnissen hinsichtlich
dienst- und versorgungsrechtlicher Ansprüche. Der Versicherungsschutz beginnt nach Ablauf von drei Monaten nach Versicherungsbeginn.
- Die Geltendmachung oder Abwehr von Schadensersatzansprüchen, soweit diese nicht auf einer Vertragsverletzung beruhen. Gibt es für den Fall
der Abwehr von Schadensersatzansprüchen eine Haftpflichtversicherung, besteht nur dann Versicherungsschutz, wenn der Haftpflichtversicherer seine
Eintrittspflicht verneint, es sei denn, die Verneinung des Haftpflichtversicherers wird ausschließlich damit begründet, dass die Leistung der
Rechtsschutzversicherung vorgeht.
- Die Wahrnehmung rechtlicher Interessen vor deutschen Sozialgerichten.
- Die Wahrnehmung rechtlicher Interessen in Widerspruchsverfahren und Verfahren vor den Verwaltungsgerichten wegen Einschränkung, Entzuges
oder Wiedererlangung des Kapitäns- oder Wachoffizierspatents.
Verfahrenskosten
Der Versicherer trägt bei der Wahrnehmung rechtlicher Interessen außerhalb Europas die der versicherten Person auferlegten Kosten eines
Verfahrens nur bis zur Höhe des Betrages, der entstehen würde, wenn die rechtliche Interessenwahrnehmung in Deutschland stattfinden und
die Kosten des Verfahrens nach den entsprechenden deutschen Kostengesetzen für Verfahrenskosten ermittelt würden.
Rechtsanwaltkosten
Der Versicherer trägt im Inland die Vergütung eines für die versicherte Person tätigen Rechtsanwaltes (hier Verbandsjustitiar)
bis zur Höhe der gesetzlichen Vergütung nach dem Rechtsanwaltungsvergütungsgesetz (RVG). Der Versicherer trägt im Ausland die
Vergütung eines für die versicherte Person tätigen ausländischen oder deutschen Rechtsanwaltes (zunächst Verbandsjustitiar konsultieren). Die
Vergütung für den ausländischen Rechtsanwalt in Verfahren innerhalb Europas trägt der Versicherer nach den im Ausland für die Höhe der
Vergütung geltenden Richtlinien. Die Vergütung für den ausländischen Rechtsanwalt in Verfahren außerhalb Europas oder die Vergütung für
den deutschen Rechtsanwalt trägt der Versicherer bis zur Höhe der Vergütung, die nach RVG entstehen würde, wenn das Verfahren in Deutschland stattfände.
Versicherungssumme
Die Versicherungssumme beträgt 1.000.000 Euro je versicherte Person und Rechtsschutzfall.
Wichtiger Hinweis:
Versicherungsnehmer ist nicht das einzelne Mitglied, sondern der VDKS.
Anfragen wegen Rechtsberatung bzw. Gewährung von Rechtsschutz sind infolgedessen stets an die
Geschäftsstelle des Verbandes zu richten.
März 2015